Hotel am See

AGBs

GESCHÄFTSBEBINGUNGEN FÜR DIE LEISTUNGEN IM SEEHOTEL MÜHLENHAUS

  1. Abschluss des Vertrages:
    1.1 Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das/ die Zimmer, Räume, Flächen, sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, bereitgestellt wird/ werden.
    1.2 Ist der Besteller/ Anmeldende nicht der Gast/ Veranstalter, so haftet er selbst für alle vertraglichen Verpflichtungen neben den von ihm angemeldeten Gästen/ Teilnehmern als Gesamtschuldner.
    1.3 Bei Anmeldung von mehreren Personen, insbesondere von Gruppen, Reise-, Seminar- und Konferenzveranstaltern, sollen Teilnehmerlisten bis 14Tage vor Ankunft dem Hotel zur Verfügung stehen.
    Der Auftraggeber hat dem Hotel die garantierte Anzahl der Teilnehmer an einer Veranstaltung spätestens 72 Stunden vor dem Termin mitzuteilen, bei Veranstaltungen ab 100 Personen 5
    Arbeitstage vorher. Tatsächlich entstehende Abweichungen nach unten können in diesen Fristen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Garantie ist Basis der Abrechnung. Überschreitungen der
    Teilnehmerzahl nach oben gegenüber der garantierten Zahl werden bis maximal 10% vom Hotel akzeptiert. Über weitergehende Überschreitungen wird der Abrechnung die tatsächliche
    Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
    1.4 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, wird der abweichende Inhalt der Bestätigung für den Gast und für das Hotel dann verbindlich, wenn der Gast nicht innerhalb von 10 Tagen von der angebotenen Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch macht.
    1.5 Reservierungen- auch solche zugunsten eines Kunden, der Reiseveranstalter ist-, die zunächst nur das Hotel binden (Optionen), wandeln sich in feste Buchungen um, wenn der Kunde nicht
    innerhalb der im Reservierungsvertrag vorgesehenen Frist vereinbart worden, kann der Rücktritt spätestens 1 Monat vor Beginn der Leistungserbringung (schriftlich beim Hotel eingehend) erklärt
    werden.
  2. An- und Abreise:
    2.1 Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15.00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 11.00 Uhr geräumt sein. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere
    Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 20.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch herleiten kann.
    2.2 Der Gast/ Veranstalter erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten diese in der Auftragsbestätigung zu gesagt, aber nicht verfügbar sein, ist das Hotel verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in einem anderen Objekt zu bemühen.
  3. Preise, Leistungen:
    3.1 Die Preise bestimmen sich nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Sind in der Reservierungsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, ist das Hotel berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das Hotel 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Hotel einen höheren entgangenen Gewinn nachweist.
    3.2 Die ausgezeichneten Preise sind Inklusivpreise und verstehen sich einschließlich Bedienungsgeld und Umsatzsteuer. Ändert sich nach Vertragsabschluß der Satz der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.), so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend.
    3.3 Eine Rückvergütung bezahlter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen ist nicht möglich.
    3.4 Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen, kann das Hotel zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Nachfolgeveranstaltungen und Personal, berechnen.
    3.5 Übernimmt das Hotel aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gast/ Veranstalter ganz oder teilweise die Organisation einer Veranstaltung, so ist er berechtigt, die hierfür angemessenen und
    ortsüblichen Entgelte pro Stunde und Person für deren Tätigkeit in Rechnung zu stellen.
  4. Zahlungen:
    4.1 Für die Reservierung kann die Vorrauszahlung in Höhe von mindestens der Hälfte der Kosten verlangt werden.
    4.2 Werden vom Hotel erbetene Vorrauszahlungen nicht zum gefragten Termin (sofern keine Terminabgabe, spätestens 90 Tage vor Ankunft) geleistet, so entbindet dies das Hotel unmittelbar von getroffenen Vereinbarungen.
    4.3 Hotelrechnungen sind bei Vorlage fällig und in Euro zu bezahlen. Akzeptiert werden Bargeld, sowie EC- und Kreditkarten. Schecks zur Verrechnung werden nicht akzeptiert.
    4.4 Ein Zahlungsverzug berechtigt das Hotel zur Verweigerung von weiteren Leistungen aus dem etwa noch laufenden Vertrag sowie zum Rücktritt von Verträgen über künftige Leistungen; darüber hinaus ist das Hotel zur Berechnung des dabei entstehenden Ausfallschadens in gleicher Weise berechtigt, als wenn dieser Rücktritt vom Gast erklärt worden wäre. Soweit nicht ohnehin
    Vorauszahlungen zu leisten sind, werden alle Forderungen des Hotels bei der Abreise des Gastes fällig und sind am Hotel zu erfüllen.
    4.5 Erfüllungsort für diese Zahlungsverpflichtungen bleibt der Sitz des Hotels auch dann, wenn etwa aufgrund besonderer Vereinbarungen die Forderung kreditiert und/ oder aufgrund gesonderter Rechnungsstellung und Vereinbarungen erst später fällig werden.
  5. Rücktritt durch den Gast/ Besteller oder das Hotel:
    5.1 Sämtliche Rücktritte müssen in Schriftform vorliegen.
    5.1.1 Für gebuchte Zimmer ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn die Buchung später vom Kunden storniert ist (552 BGB).
    Für kurzfristige Stornierungen berechnen wir 10 Tage vor Anreise 50% der Übernachtungskosten und 05 Tage vor Anreise 80% der Übernachtungskosten.
    5.1.2 Für die sonstigen Leistungserbringungen (d.h. für Konferenz- und Bankett- und sonstige Räume, für zusätzliche Leistungen, insbesondere Beköstigungen = Veranstaltungen) bestimmt der Zeitpunkt der Stornierung die Höhe des Anspruchs des Hotels auf eine angemessene Vergütung. Diese ergibt sich aus der Reservierungsbestätigung des Hotels oder den nachfolgend aufgeführten Berechnungen. Ersparte Aufwendungen bei der sonstigen Leistungserbringung sind damit abgegolten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigen, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Berechnung der Miete entfällt, wenn der Rücktritt bis zum 28. Tag vor dem Termin schriftlich erklärt wird, die Erklärung dem Hotel zugegangen ist und die Räume anderweitig vermietet werden können. Bei Rücktritt zwischen dem 27. und 15. Tag vor dem Termin wird die Miete berechnet. Bei Rücktritt zwischen dem 14. und 9. Tag berechnen wir Ihnen die Miete und 50% des entgangenen Umsatzes (Speisen und Getränke). Bei Rücktritt bis zum 8. Tag wird die Miete und Ersatz von 75% des entgangenen Umsatzes berechnet (Speisen und Getränke).
    Falls dieser noch nicht konkret festgelegt ist, gilt der Mindest-Menüpreis x Personenzahl.
    5.2 Die Übertragung von Ansprüchen und Rechten aus den mit dem Hotel getroffenen Vereinbarungen ist nur bei vorheriger schriftlicher Einwilligung des Hotels wirksam.
    5.3 Das Hotel ist berechtigt, von seinen Gästen die Einstellung oder Verminderung von ungewöhnlichem Lärm zu fordern. Bei Musikveranstaltungen darf eine Phonzahl von 90 dB A nicht überschritten werden. Sofern in den Räumen Warnvorrichtungen zur Begrenzung von Lärm eingebaut sind, so sind diese zwingend einzuschalten und zu benutzen.
    5.4 Der Gast ist verpflichtet, einer Forderung nach Einstellung oder Verminderung von ungewöhnlichem Lärm zu entsprechen. Jede Verletzung der guten Sitten durch Gäste berechtigt das Hotel zur sofortiger Lösung des Vertrages. Eine Vertragsaufhebung ist weiterhin zulässig, wenn ein Gast ansteckend erkrankt ist.
  6. Haftung:
    6.1 Die Vertragspartner des Hotels bzw. der Gast als solcher oder der Gastgeber haften dem Hotel in vollem Umfange für durch sie selbst oder ihre Gäste verursachte Schäden, sofern nicht der
    Schaden im Verantwortungsbereich des Hotels liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Gast / Gastgeber / Veranstalter
    nachzuweisen ist. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechende Versicherung abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
    6.2 Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Gast / Veranstalter überlassenen Räume berechtigt das Hotel zur fristlosen Lösung des Vertragsverhältnisses, ohne das hierdurch das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
    6.3 Das Hotel haftet für die Richtigkeit von Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
    Das Hotel haftet dem Gast nach den Bestimmungen des BGB. Eine etwaige Haftung des Hotels ist – abgesehen von den 701 ff BGB – betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises
    beschränkt.
    Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Zimmer oder die Behältnisse, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Die Gäste werden gebeten, Wertgegenstände dem
    Empfang zu übergeben, Geld ist offen gegen Quittung zu hinterlegen.
    Unabhängig von der Haftung nach 701 ff BGB haftet das Hotel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der Hotelgesellschaft oder der leitenden Angestellten des Hotels.
    6.5 Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Gastes / Veranstalters 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages.
    Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei der Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung und
    unerlaubten Handlungen.
    6.6 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß oder hotelüblich erbracht, so kann der Gast / Veranstalter Nachbesserung verlangen. Der Gast / Veranstalter kann eine der Minderleistung
    entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung), wenn nach fruchtlosem Abhilfeverlangen die Leistungen nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht werden.
    Der Gast / Veranstalter ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuellen Schaden gering zu halten. Der Gast / Veranstalter ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Hotelleitung mitzuteilen. Kommt der Gast / Veranstalter diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
    6.8 Wird das Hotel durch höhere Gewalt oder Streik in Erfüllung seiner Leistung behindert, so kann hieraus keine Schadensersatzpflicht verlangt werden. Jedoch ist das Hotel dem Auftraggeber verpflichtet, sich um anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.
    6.9 Soweit das Hotel für den Veranstalter Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
    6.10 Unentgeltliche Beförderung von Personen und Gepäck übernimmt das Hotel nicht. Hierfür kann jedoch ein Shuttleunternehmen beauftragt werden. Die jeweiligen Beförderungskosten werden beim jeweiligen Unternehmen beglichen. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen.
  7. Sonstiges:
    7.1 Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Sachen ist ohne schriftliche Einwilligung des Hotels nicht gestattet. Diese Sachen müssen den örtlichen feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Wenn sie nicht sofort, spätestens innerhalb von 6 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im Hotel, wofür der Gast / Veranstalter eine Gebühr in Höhe der Miete für den benutzten Raum schuldet.
    7.2 Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse (z.B. Sperrstundenverlängerung etc.) hat sich der Gast / Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die
    Einhaltung öffentlich- rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer usw. hat er
    unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich mit dem Hotel vereinbart wird.
    7.3 Der Gast / Veranstalter darf Speisen und / oder Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche
    Vereinbarung getroffen werden; zumindest wird dann ein Servicegebühr bzw. Korken- oder Tellergeld berechnet.
    7.4 Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen und/oder wie beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw.
    Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung und werden dadurch wesentliche Interessen des Hotels beeinträchtigt, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gilt Ziff. 5 hinsichtlich der Zahlung der Miete und der angemessenen Vergütung.
    7.5 Fundsachen (liegen gebliebene Sachen) werden nur auf Anfrage, Risiko und auf Kosten des Gastes / Veranstalters nach gesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von 4 Monaten und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände, sofern ein ersichtlicher Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Für die Gäste / Veranstalter bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt auf Kosten des Gastes / Veranstalters die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch die Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
    7.6 Tiere sind im Hotelbereich nicht gestattet. In öffentliche Räume wie Restaurant, Bar etc. dürfen Tiere, die an der Leine zu führen sind, mitgenommen werden.
    7.7 Weckaufträge wird das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt erledigen. Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Erfüllung sind jedoch ausgeschlossen.
    7.8 Auskünfte aller Art werden nach bestem Wissen erledigt, jedoch ohne Gewähr.
    7.9 Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
    7.10 Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so berührt dass die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine möglichst nahe kommende gültige Bestimmung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Erfüllung wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des Gerichts am Betriebsort vereinbart.